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AVB

Aktualisierung vom 09/2025

1. Définitionen und auslegung

1.1 Definitionen

In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die nachstehend aufgeführten Begriffe die ihnen in diesem Artikel 1.1 zugewiesene Bedeutung:

  • Höhere Gewalt: hat die Bedeutung, die ihr in Artikel 13 der AVB (wie nachstehend definiert) gegeben wird.
  • AVB: bezeichnet die vertraglichen Bedingungen, die in diesem Dokument vorgesehen sind, sowie deren eventuelle spätere Aktualisierungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 15.6 der AVB.
  • Charta: Verhaltenskodex für faire Geschäftspraktiken von SEFMAT, der den AVB beigefügt ist und zusammen mit diesen eine unteilbare vertragliche Einheit bildet.
  • Kunde: bezeichnet Käufer, die die Eigenschaft von Unternehmern im Sinne des französischen Verbraucherschutzgesetzes besitzen und einen Vertrag (wie nachstehend definiert) mit dem Lieferanten (wie nachstehend definiert) abschließen.
  • Bestellung: bezeichnet die Bestellung des Kunden, wie sie in seinem Bestellschein angegeben ist ODER die sich aus seiner schriftlichen Annahme des vom Lieferanten (wie nachstehend definiert) gemachten Angebots ergibt, sofern zutreffend.
  • Vertrag: bezeichnet den zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf eines oder mehrerer Produkte gemäß den AVB und der Charta.
  • Lieferant: bezeichnet die Gesellschaft SEFMAT, eine vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée), mit Sitz in 7 rue de Betnoms, Le Haillan (33185), eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Bordeaux unter der Nummer 320 696 594.
  • Werktag: bezeichnet jeden Wochentag mit Ausnahme eines Samstags, Sonntags oder eines gesetzlichen Feiertags im Sinne von Artikel L. 3133-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches ;
  • Partei(en): bezeichnet wahlweise den Kunden oder den Lieferanten oder beide gemeinsam.
  • Produkt: bezeichnet das Gut (oder einen Teil dieses Gutes), das Gegenstand der Bestellung ist und im Katalog, auf der Website und in den technischen Datenblättern des Lieferanten beschrieben wird.

1.2 Auslegung

In den AVB gilt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

  1. der Begriff „Person“ umfasst jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Vereinigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, faktische Gesellschaft, Behörde oder jede andere Einheit, unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;
  2. jeder Verweis auf eine Partei umfasst deren gesetzliche Vertreter, Rechtsnachfolger oder zulässige Rechtsnachfolger;
  3. jeder Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung bezieht sich auf dessen/dessen jeweils geltende Fassung und umfasst alle aufgrund dieser erlassenen Durchführungsbestimmungen;
  4. jeder Satz, der die Begriffe „insbesondere“, „einschließlich“, „umfasst“, „namentlich“ oder andere Begriffe mit gleicher Bedeutung enthält, ist als Beispiel zu verstehen;
  5. jeder Verweis auf die Begriffe „schriftlich“ oder „in Schriftform“ umfasst neben postalischen Sendungen auch Telefax, E-Mails und außergerichtliche Schriftstücke; und
  6. die den in Artikel 1.1 der AVB definierten Begriffen zugewiesene Bedeutung gilt sowohl für den Singular als auch für den Plural dieser Begriffe und, soweit anwendbar, für deren andere grammatikalische Formen.

2. ANWENDUNGSBEREICH

2.1

Die AVB gelten uneingeschränkt und vorbehaltlos für alle Verträge, unabhängig von Bestimmungen, die in den Unterlagen des Kunden enthalten sind, insbesondere in dessen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, oder die sich aus Gepflogenheiten, Praktiken oder etablierten Handelsbräuchen ergeben.

2.2

Gemäß der geltenden Gesetzgebung werden diese AVB jedem Kunden, der dies beantragt, systematisch zur Verfügung gestellt.

2.3

Jede Bestellung von Produkten setzt die vorbehaltlose Annahme der AVB durch den Kunden voraus.

2.4

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind und dass das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung seinen Anforderungen entspricht.

2.5

Der Vertrag stellt die Gesamtheit der Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Der Kunde erkennt an, dass seine Zustimmung nicht von irgendwelchen Erklärungen, Zusagen, Darstellungen, Zusicherungen oder Garantien abhängt, die vom Lieferanten oder in dessen Namen abgegeben wurden und die nicht im Vertrag festgelegt sind.

2.6

Vom Lieferanten erstellte Zeichnungen, Muster, Preislisten, beschreibende Unterlagen oder Werbematerialien sowie in den Katalogen, Broschüren oder technischen Datenblättern (einschließlich auf seiner Website) des Lieferanten enthaltene Beschreibungen oder Abbildungen dienen lediglich zur Information und können jederzeit geändert werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, daran alle Änderungen vorzunehmen, die er für zweckmäßig hält.

2.7

Vom Lieferanten erstellte Kostenvoranschläge gelten ausschließlich für den jeweiligen Empfänger und sind nur für eine Dauer von dreißig (30) Werktagen ab dem Ausstellungsdatum gültig, sofern auf dem betreffenden Kostenvoranschlag vom Lieferanten nicht schriftlich ein anderes Datum angegeben ist.

2.8

Der Lieferant behält sich das Recht vor, in Abhängigkeit von den mit dem Kunden geführten Verhandlungen von bestimmten Klauseln der AVB abzuweichen und mit diesem besondere Verkaufsbedingungen oder einen spezifischen Vertrag zu vereinbaren.

3. VERTRAG

3.1 Zustandekommen des Vertrags

  1. Physische Verkäufe
    Mit Ausnahme elektronischer Verkäufe gemäß Artikel 3.1(b) der AVB müssen Bestellungen vom Kunden schriftlich bestätigt werden, und zwar mittels eines von ihm ordnungsgemäß unterzeichneten Bestellscheins.
    Mit Ausnahme elektronischer Verkäufe gemäß Artikel 3.1(b) der AVB kommen Verkäufe erst dann wirksam zustande, wenn die Bestellung des Kunden ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten angenommen wird, wobei dieser insbesondere die Verfügbarkeit der bestellten Produkte sicherstellt.
  2. Elektronische Verkäufe
    Bei Bestellungen, die ausschließlich über die Website des Lieferanten erfolgen, gilt die Annahme (unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Produkte) als erfolgt, wenn der Kunde die AVB durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens akzeptiert und seine Bestellung validiert. Diese Validierung beinhaltet die Annahme der Gesamtheit dieser AVB und stellt einen Nachweis für das Bestehen des Vertrags dar.
    Die Berücksichtigung der Bestellung und deren Annahme werden durch den Versand einer E-Mail des Lieferanten an den Kunden bestätigt. Die im IT-System des Lieferanten gespeicherten Daten stellen den Nachweis für sämtliche Verträge mit dem Kunden dar.
    Die AVB stehen auf der Website .
  3. Annahme der Bestellung
    Jede Bestellung, die vom Kunden außerhalb der Website aufgegeben wird, bedarf einer schriftlichen Annahme durch den Lieferanten innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt des entsprechenden, vom Kunden ordnungsgemäß unterzeichneten Bestellscheins (im Falle eines physischen Verkaufs) oder der Annahme der AVB gemäß Artikel 3.1(b) (im Falle eines elektronischen Verkaufs), vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs aller vom Kunden zu diesem Zweck bereitzustellenden Informationen beim Lieferanten. Der Verkauf wird erst nach dieser Annahme wirksam.

3.2 Änderung der Bestellung durch den Kunden

Unabhängig davon, ob es sich um einen physischen Verkauf im Sinne von Artikel 3.1(a) der AVB oder um einen elektronischen Verkauf im Sinne von Artikel 3.1(b) derselben AVB handelt, werden vom Kunden gewünschte Änderungen nur berücksichtigt, wenn sie dem Lieferanten mindestens fünf (5) Werktage vor dem vorgesehenen Liefertermin der bestellten Produkte schriftlich mitgeteilt werden und dieser sie akzeptiert.

3.3 Stornierung der Bestellung durch den Kunden

Hat der Kunde eine Anzahlung geleistet und storniert er die Bestellung nach deren Annahme durch den Lieferanten aus welchem Grund auch immer, so wird die bei der Bestellung geleistete Anzahlung gemäß Artikel 7.2 der AVB automatisch vom Lieferanten einbehalten und kann nicht zurückerstattet werden, es sei denn, der Lieferant stimmt aus rein kaufmännischen Erwägungen einer Rückzahlung zu. Wurde keine Anzahlung geleistet und storniert der Kunde die Bestellung aus welchem Grund auch immer, so schuldet er dem Lieferanten eine Stornogebühr in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) des Nettogesamtpreises der Produkte.

4. LIEFERUNG DER BESTELLTEN PRODUKTE

4.1 Lieferschein

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Lieferung der Produkte ein Lieferschein beigefügt ist, der das Bestelldatum, alle relevanten Referenzen des Kunden und des Lieferanten, die Art und Menge der Produkte enthält.

4.2 Lieferfrist

Die in Artikel 3.1(c) der AVB vorgesehene Annahme der Bestellung enthält ebenfalls eine voraussichtliche Lieferfrist. Diese Lieferfrist ist rein indikativ und stellt keine verbindliche Frist dar. Der Lieferant kann daher weder haftbar gemacht noch zur Entschädigung des Kunden verpflichtet werden, und der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder seine Bestellung zu stornieren, wenn sich die Lieferung um nicht mehr als dreißig (30) Werktage nach Ablauf der in der Annahme der Bestellung genannten Lieferfrist verzögert.

Darüber hinaus kann der Kunde die Auflösung des Verkaufs nur verlangen, wenn die Verzögerung mehr als dreißig (30) Werktage nach Ablauf der in der Annahme der Bestellung genannten Lieferfrist beträgt. Bereits geleistete Anzahlungen werden ihm dann vom Lieferanten zurückerstattet.

Die Haftung des Lieferanten kann in keinem Fall geltend gemacht werden bei Verspätung, Aussetzung, Lieferausfall oder Vertragsauflösung, die dem Kunden zuzuschreiben ist, oder im Falle höherer Gewalt.

Kann der Lieferant die Produkte aus einem anderen Grund als höherer Gewalt oder einem vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht liefern, ist seine Haftung in jedem Fall auf die Kosten und Ausgaben des Kunden für die Beschaffung gleichartiger und gleichwertiger Ersatzprodukte zum niedrigstmöglichen am Markt verfügbaren Preis beschränkt, abzüglich des Preises der Produkte.

4.3 Lieferort der bestellten Produkte

Sofern in besonderen Verkaufsbedingungen oder einem spezifischen Vertrag nichts anderes geregelt oder nicht ausdrücklich vom Lieferanten akzeptiert, gelten die Verkäufe nach dem Incoterm (Fassung 2020) „EX WORKS“ (EXW), herausgegeben von der Internationalen Handelskammer, wobei der vereinbarte Lieferort die Adresse 7 rue de Betnoms, 33185 LE HAILLAN oder ein vom Lieferanten zu diesem Zweck benannter anderer Ort ist.

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die bestellten Produkte vom Lieferanten tatsächlich an den Kunden oder den von diesem benannten Spediteur übergeben worden sind.

Alle besonderen Anforderungen des Kunden in Bezug auf die Verpackungsbedingungen der bestellten Produkte müssen vom Lieferanten schriftlich akzeptiert werden und werden von diesem auf Kosten des Kunden ausgeführt. Die entsprechenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Werden die bestellten Produkte vom Kunden nicht gemäß den AVB und nach Ablauf einer Frist von drei (3) Werktagen ab dem Datum, an dem der Lieferant den Kunden informiert hat, dass die Produkte lieferbereit sind, abgeholt, behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Kunden Lagerkosten für diese Produkte sowie alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich Versicherung) in Rechnung zu stellen.

Werden die bestellten Produkte vom Kunden nicht gemäß den AVB und nach Ablauf einer Frist von dreißig (30) Werktagen ab dem Datum, an dem der Lieferant den Kunden informiert hat, dass die Produkte lieferbereit sind, abgeholt, behält sich der Lieferant das Recht vor, diese ganz oder teilweise weiterzuverkaufen oder zu veräußern.

Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze lassen die Entschädigung des Lieferanten durch den Kunden für sämtliche eventuell entstandenen Kosten und weiteren Schäden infolge der verspäteten Abholung oder Nichtabholung der Produkte unberührt.

Der Kunde darf die Produkte nicht ablehnen, wenn die Lieferung mehr oder weniger zehn Prozent (10 %) der bestellten Produkte umfasst.

  1. Wurden die Produkte in einer höheren Menge geliefert und nicht vom Lieferanten in Rechnung gestellt, muss der Kunde sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt zurücksenden, sofern zwischen Kunde und Lieferant nichts anderes vereinbart wurde. Wurden die Produkte in einer höheren Menge geliefert und vom Lieferanten in Rechnung gestellt, ist dieser verpflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Preises der überschüssig versandten Produkte sowie der angemessenen Versandkosten auszustellen, nachdem ihm die betreffenden Produkte zurückgegeben wurden.
  2. Wurden die Produkte in geringerer Menge geliefert, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Differenz zwischen der vom Kunden bestellten und der erhaltenen Menge auszugleichen, sofern der Kunde nur entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge in Rechnung gestellt wurde oder eine Gutschrift in Höhe der Differenz zwischen den in Rechnung gestellten und den gelieferten Produkten erhalten hat. Der Lieferant kann jedoch nach eigenem Ermessen zusätzliche Produkte liefern, wobei die noch ausstehenden Beträge nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Kunden, dass eine falsche Menge geliefert wurde, in Rechnung gestellt werden.

4.4

Der Lieferant ist berechtigt, die Produkte teilweise in mehreren Teillieferungen zu liefern. Jede Teillieferung stellt einen eigenständigen Vertrag dar, und die Produkte werden jeweils separat in Rechnung gestellt und bezahlt. Eine Lieferverzögerung oder ein Lieferausfall bei einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung der gesamten Bestellung.

4.5

Es obliegt dem Kunden, die Einhaltung von Einfuhrbestimmungen und Devisenkontrollen sicherzustellen, die künftig die Durchführung des Vertrags behindern oder verhindern könnten. Ein solches Hindernis darf die Durchführung des vorliegenden Vertrags nicht beeinträchtigen.

5. KONFORMITÄT

5.1

Der Kunde ist verpflichtet, den offensichtlichen Zustand der bestellten Produkte bei deren Lieferung zu überprüfen. Mangels ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt schriftlich erklärter Vorbehalte gelten die gelieferten Produkte als in Menge und Qualität der Bestellung entsprechend.

5.2

Eine Reklamation kann nicht wirksam geltend gemacht oder akzeptiert werden, wenn der Kunde die in Artikel 5.1 der AVB aufgeführten Formalitäten nicht eingehalten hat.

5.3

Der Lieferant wird die gelieferten Produkte, deren mangelnde Konformität vom Kunden ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, so schnell wie möglich und auf eigene Kosten ersetzen.

6. GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUMSÜBERGANG

6.1 Gefahrübergang

Der Übergang der Gefahr des Verlusts und der Verschlechterung der gelieferten Produkte auf den Kunden erfolgt mit der Lieferung dieser Produkte, unabhängig vom Eigentumsübergang gemäß Artikel 6.2 der AVB. Es obliegt dem Kunden, die gelieferten Produkte bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf eigene Kosten bei einer in der Öffentlichkeit anerkannten Versicherungsgesellschaft zu versichern. Falls der Kunde die gelieferten Produkte nicht persönlich am Lieferort in Empfang nimmt, ist er verpflichtet, einen Spediteur zu beauftragen, dem die gelieferten Produkte übergeben werden, um sie an den von ihm bezeichneten Ort zu transportieren. Der Lieferant gilt als seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, sobald er die gelieferten Produkte dem Spediteur übergeben hat und dieser sie vorbehaltlos angenommen hat. Jegliche Handhabung der gelieferten Produkte nach der Lieferung im Sinne der AVB fällt ausschließlich in die Verantwortung des Kunden und erfolgt auf dessen Kosten und Risiko. Der Kunde hat daher keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten im Falle einer unterlassenen Übergabe der gelieferten Produkte durch den von ihm benannten Spediteur oder bei Schäden, die während des Verladens, Transports oder Entladens oder allgemein während jeglicher Handhabung entstehen.

6.2 Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang an den gelieferten Produkten auf den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch diesen, unabhängig vom Lieferdatum der Produkte. Der Lieferant behält sich daher bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten vor und kann diese im Falle des Zahlungsverzugs unter den in den AVB vorgesehenen Bedingungen zurücknehmen. Jede vom Kunden geleistete Anzahlung verbleibt beim Lieferanten als pauschaler Schadensersatz, unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte des Lieferanten. Dem Kunden ist es untersagt, das Eigentum an den gelieferten Produkten, solange der Eigentumsübergang nicht zu seinen Gunsten erfolgt ist, in irgendeiner Form zu verpfänden oder als Sicherheit abzutreten. Er hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass die gelieferten und noch nicht bezahlten Produkte als Eigentum des Lieferanten erkennbar bleiben und insbesondere nicht verwechselt werden oder Gegenstand von Ansprüchen Dritter sein können. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde bis zum Eigentumsübergang der Produkte:

  1. keine Identifikationsmerkmale oder Verpackungen auf oder im Zusammenhang mit den Produkten zu entfernen, zu entstellen oder unkenntlich zu machen;
  2. die Produkte in einwandfreiem Zustand zu halten und sie zum vollen Wert am Lieferdatum gegen alle Risiken zu versichern;
  3. für die beim Lieferanten gekauften Produkte ein Lagerverwaltungssystem nach dem Prinzip „First In, First Out (FIFO)“ zu verwenden; und
  4. dem Lieferanten auf dessen Anfrage Informationen über die Produkte zu übermitteln.

Die beim Kunden vorrätigen Produkte gelten als nicht bezahlt. Diese Produkte können ohne Mahnung oder vorherige Benachrichtigung vom Lieferanten zurückgenommen werden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Lieferant ist daher berechtigt, die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, um diese Rücknahme gegebenenfalls durchzuführen.

Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Rücknahme schließt andere rechtliche Schritte oder Verfahren, die der Lieferant gegen den Kunden einleiten kann, sowie mögliche Schadensersatzansprüche im Falle von durch den Kunden verursachten Schäden nicht aus.

7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Preis

Die Produkte werden zu den am Tag der Bestellung geltenden Tarifen des Lieferanten geliefert, wie sie in dessen Preisliste angegeben sind oder gegebenenfalls in dem an den Kunden gerichteten speziellen Angebot oder auf der entsprechenden Website angezeigt werden, abzüglich etwaiger schriftlich zwischen den Parteien vereinbarter Nachlässe, Rabatte oder Preisnachlässe oder solcher, die im genannten Angebot enthalten sind. Diese Tarife sind verbindlich und können während ihrer vom Lieferanten angegebenen Gültigkeitsdauer nicht geändert werden. Der Lieferant ist nicht an offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler gebunden, die in einer Antwort auf eine Ausschreibung, einer Rechnung oder einer dem Kunden übermittelten Aufstellung enthalten sind. Der Lieferant kann den Preis der Produkte jederzeit bis spätestens fünf (5) Werktage vor der Lieferung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden erhöhen, um jede Kostensteigerung auszugleichen, die zurückzuführen ist auf:

  1. jede Anforderung des Kunden zur Änderung von Liefertermin(en), Menge(n) oder Art(en) der bestellten Produkte oder deren Spezifikationen; oder
  2. jede Verzögerung, die auf Anweisungen des Kunden oder seines Spediteurs zurückzuführen ist, oder auf dessen Unfähigkeit, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu erteilen.

Die Preise der Produkte sind in Euro angegeben, netto, ohne Steuern und ab Werk. Sie beinhalten weder Transportkosten noch etwaige Export- oder Importgebühren, noch Zölle und andere Abgaben oder Versicherungskosten, die ausschließlich vom Kunden zu tragen sind. Diese Bedingungen können variieren und werden dem Kunden gegebenenfalls gesondert mitgeteilt. Die Preise verstehen sich insbesondere ohne Mehrwertsteuer. Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt einer vom Lieferanten ausgestellten Rechnung, die diese Steuer enthält, die gegebenenfalls geschuldeten Beträge zu den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Steuersätzen zu begleichen. Besondere Preisbedingungen können je nach den vom Kunden gewünschten und vom Lieferanten akzeptierten Bedingungen gelten, insbesondere in Bezug auf Liefermodalitäten und -fristen und/oder Zahlungsfristen und -bedingungen. Diese Sonderbedingungen müssen schriftlich von beiden Parteien unterzeichnet werden.

7.2 Zahlungsmodalitätende

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, muss die vollständige Zahlung des Kaufpreises der bestellten Produkte vor deren Lieferung erfolgen, auf Vorlage einer vom Lieferanten ausgestellten Proforma-Rechnung und gemäß den in dieser Rechnung angegebenen Modalitäten. Der Lieferant liefert die bestellten Produkte erst nach vollständiger Bezahlung des Verkaufspreises, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen ihm in elektronischer Form übermittelt und zur Verfügung gestellt werden können, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, und erkennt an, dass diese Rechnungsart den gleichen rechtlichen Wert wie eine Papierrechnung hat. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bestellten Produkte zu liefern, wenn dieser den Preis nicht gemäß den Bedingungen und Modalitäten dieses Artikels bezahlt. Ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist keine Aufrechnung zulässig zwischen Beträgen, die dieser dem Kunden schuldet, und Beträgen, die der Kunde dem Lieferanten schuldet.

7.3 Zahlungsverzug

Jeder Zahlungsverzug führt ohne vorherige Mahnung zur sofortigen Fälligkeit einer Verzugsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) des noch geschuldeten Betrags einschließlich Steuern, zuzüglich Verzugszinsen und der gesetzlich vorgesehenen Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten, wie sie in der in Artikel 7.2 der AVB genannten Rechnung aufgeführt sind. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet aller weiteren Maßnahmen, die der Lieferant aufgrund des Zahlungsverzugs gegen den Kunden ergreifen darf, falls ihm dadurch ein Schaden entsteht. Bei Nichteinhaltung der in den AVB festgelegten Zahlungsbedingungen behält sich der Lieferant außerdem das Recht vor, die Lieferung sämtlicher oder eines Teils der laufenden Bestellungen des Kunden auszusetzen oder zu stornieren und/oder etwaige dem Kunden gewährte Nachlässe zu reduzieren oder zu streichen. Schließlich behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die tatsächlich entstandenen Beitreibungskosten den gesetzlichen Betrag von vierzig (40) Euro übersteigen, der in der Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten vorgesehen ist, sofern die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.

7.4 Skonto

Der Lieferant gewährt keinen Skonto für Zahlungen vor dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum oder innerhalb einer kürzeren Frist als in den vorliegenden AVB vorgesehen.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES LIEFERANTEN

8.1

Die vom Lieferanten gelieferten Produkte unterliegen den gesetzlichen Gewährleistungen, die ihre Konformität sowie alle versteckten Mängel abdecken, die auf Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind und die Produkte für die Verwendung untauglich machen.

8.2

Die Garantie bildet eine untrennbare Einheit mit dem vom Lieferanten verkauften Produkt. Dieses Produkt darf nicht verändert, umgestaltet oder modifiziert weiterverkauft werden.

8.3

Diese Garantie ist auf den Ersatz oder die Erstattung der Produkte beschränkt, die nicht konform sind oder mit einem versteckten Mangel behaftet sind.

8.4

Jegliche Garantie ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Verwendung des Produkts, bei Nutzung unter anderen Bedingungen als denjenigen, für die es hergestellt wurde, bei Fahrlässigkeit oder mangelnder Wartung durch den Kunden, ebenso im Falle normaler Abnutzung des Produkts oder höherer Gewalt sowie bei Beschädigung oder Unfall infolge von Stoß, Sturz, Fahrlässigkeit, fehlender Überwachung oder Wartung oder schließlich im Falle einer Veränderung des Produkts.

8.5

Um seine Rechte geltend zu machen, muss der Kunde den Lieferanten schriftlich informieren, indem er das ihm auf Anfrage übermittelte entsprechende Formular ausfüllt und an folgende E-Mail-Adresse sendet : info@sefmat.com 

8.6

Der Lieferant ersetzt die unter Garantie stehenden Produkte, bei denen nachgewiesen wurde, dass sie nicht konform sind oder mit einem versteckten Mangel behaftet sind. Diese Garantie umfasst auch etwaige Arbeitskosten, die durch diesen Ersatz entstehen.

8.7

Der Ersatz der Produkte hat keine Verlängerung der oben festgelegten Garantiedauer zur Folge.

9. GEISTIGES EIGENTUM

Der Lieferant behält sämtliche Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte sowie deren Darstellung auf jeglichem Träger.

10. NUTZUNG UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

10.1 Nutzung

Die vom Lieferanten im Rahmen der Bestellung und des Vertrags über den Kunden erhobenen personenbezogenen Daten werden von Julien MARIGOT in einer elektronischen Datei gespeichert, um dem Lieferanten die Bearbeitung der Bestellung und die Erfüllung der Bedürfnisse des Kunden zu ermöglichen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist der Vertrag.

Der Lieferant erhebt ausschließlich die für die Bearbeitung der Bestellung und die Ausführung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden, entsprechend den Bedürfnissen des Kunden.

10.2 Dauer

10.3

Die vom Lieferanten im Rahmen der Bestellung und des Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten werden spätestens drei (3) Jahre nach der Ausführung der Bestellung und/oder des Vertrags durch den Lieferanten gelöscht.

Übermittlung personenbezogener Daten

Eine Weitergabe von Informationen, die vom Kunden stammen, an Dritte außerhalb von SEFMAT erfolgt nicht. Der Lieferant kann die personenbezogenen Daten des Kunden jedoch auf Anforderung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereitstellen.

10.4 Ausübung der Rechte des Kunden in Bezug auf seine personenbezogenen Daten

Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Widerspruch, Berichtigung, Einschränkung und Löschung seiner personenbezogenen Daten. Er kann seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten jederzeit widerrufen, der Verarbeitung widersprechen und sein Recht auf Datenübertragbarkeit ausüben. Er kann diese Rechte ausüben, indem er dem Lieferanten eine schriftliche Beschwerde per E-Mail an folgende Adresse sendet: oder per Post an folgende Adresse: SEFMAT, 7 rue de Betnoms, 33185 LE HAILLAN. Diese Beschwerde muss eine Auflistung der betroffenen Daten sowie eine Darstellung der im Zusammenhang mit seinen Rechten gemäß diesem Absatz geltend gemachten Ansprüche enthalten und von einer Kopie des Ausweisdokuments des Kunden begleitet sein. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) einzuhalten.

Der Lieferant führt ein internes Verzeichnis, in dem alle von ihm erhobenen personenbezogenen Datenverarbeitungen aufgeführt sind, um etwaigen Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schnellstmöglich nachkommen zu können.

Sollten Sie nach Kontaktaufnahme mit uns der Ansicht sein, dass Ihre Rechte im Bereich „Informatik und Freiheiten“ nicht gewahrt werden, können Sie eine Beschwerde bei der Commission nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) einreichen.

11. UNVORHERSEHBARKEIT

11.1

Im Falle einer bei Auftragserteilung unvorhersehbaren Änderung der Umstände und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuches kann die Partei, die nicht das Risiko einer übermäßig belastenden Ausführung übernommen hat, von der anderen Partei eine Neuverhandlung der Verkaufsbedingungen verlangen, die sie bindet.

11.2

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verpflichten die Parteien, die Verkaufsbedingungen nach Treu und Glauben neu zu verhandeln, beinhalten jedoch keinesfalls eine Verpflichtung, in der Neuverhandlung zu einem Ergebnis zu gelangen.

12. HÖHERE GEWALT

Die Parteien haften nicht, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen gemäß den AVB auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist.

Jede Partei kann die Bestellung und/oder die damit verbundenen Leistungen in Bezug auf die bestellten Produkte von Rechts wegen kündigen, indem sie der anderen Partei ein Einschreiben mit Rückschein zusendet, falls die andere Partei ihre Verpflichtungen aufgrund des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt nicht erfüllt, (i) dessen Dauer drei (3) Monate ab seiner Mitteilung an die andere Partei überschreitet oder (ii) das die Erfüllung der Bestellung endgültig verhindert. In allen anderen Fällen wird die Bestellung ausgesetzt.

13. EINREDE DER NICHTERFÜLLUNG

13.1 Einrede der Nichterfüllung ex post

Gemäß Artikel 1219 des französischen Zivilgesetzbuches kann jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtung verweigern, selbst wenn diese fällig ist, sofern die andere Partei ihre Verpflichtung nicht erfüllt und diese Nichterfüllung hinreichend schwerwiegend ist, das heißt, wenn sie geeignet ist, die Fortführung des Vertrags in Frage zu stellen oder dessen wirtschaftliches Gleichgewicht grundlegend zu beeinträchtigen. Die Aussetzung der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung tritt sofort in Kraft, sobald die säumige Partei die Mitteilung über die Nichterfüllung erhält, die ihr zu diesem Zweck von der geschädigten Partei mittels Einschreiben mit Rückschein zugesandt wurde und in der die Geltendmachung der Einrede der Nichterfüllung angegeben ist, solange die säumige Partei den festgestellten Verstoß nicht behoben hat.

13.2 Einrede der Nichterfüllung ex ante

Die Einrede der Nichterfüllung kann auch vorbeugend geltend gemacht werden, gemäß den Bestimmungen von Artikel 1220 des französischen Zivilgesetzbuches, wenn offensichtlich ist, dass eine der Parteien ihre fälligen Verpflichtungen nicht erfüllen wird und die Folgen dieser Nichterfüllung für die geschädigte Partei hinreichend schwerwiegend sind. Diese Möglichkeit wird auf Risiko und Gefahr der Partei ausgeübt, die die Initiative ergreift. Die Aussetzung der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung tritt sofort in Kraft, sobald die mutmaßlich säumige Partei die Mitteilung mittels Einschreiben mit Rückschein erhält, in der die Geltendmachung der vorbeugenden Einrede der Nichterfüllung angegeben ist, bis die mutmaßlich säumige Partei die Verpflichtung erfüllt, bei der ein zukünftiger Verstoß offensichtlich ist.

14. KÜNDIGUNG UND AUSSETZUNG

14.1 Sofortige Kündigung

Der Lieferant kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn einer der folgenden Fälle eintrit:

  1. der Kunde setzt die Zahlung seiner Bestellungen aus oder droht, diese auszusetzen, oder erweist sich als zahlungsunfähig oder gibt seine Zahlungsunfähigkeit zu;
  2. er befindet sich im Zustand der Zahlungseinstellung im Sinne von Artikel L. 631-1 des französischen Handelsgesetzbuches;
  3. er verhandelt mit allen oder einem Teil seiner Gläubiger über die Umstrukturierung einer seiner Verbindlichkeiten, unterbreitet einen Vorschlag oder schließt mit seinen Gläubigern einen Vergleich oder eine Vereinbarung in diesem Sinne;
  4. gegen ihn wird eine Klage wegen Eintreibung einer seiner Schulden oder wegen Pfändung seiner Vermögenswerte erhoben;
  5. das Eintreten eines Ereignisses oder die Einleitung eines Verfahrens, das eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung wie eines der in den Artikeln 14.1(a) bis 14.1(d) der AVB genannten Ereignisse hat;
  6. er setzt seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus, droht sie auszusetzen oder stellt sie ein oder droht, sie einzustellen;
  7. er verstirbt oder ist aufgrund einer Krankheit oder einer (geistigen oder körperlichen) Behinderung außerstande, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, oder er wird gemäß Artikel 425 des französischen Zivilgesetzbuches entmündigt.

Der Lieferant kann diese Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aussprechen, vorausgesetzt, er informiert den Kunden schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein darüber.

14.2 Kündigung im Falle der Unvorhersehbarkeit

Wird die Erfüllung einer Verpflichtung unmöglich, weil sie im Sinne von Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuches übermäßig belastend geworden ist, und ungeachtet der Artikel 15.1, 15.3 und 15.4 der AVB, kann jede Partei die sie bindende Verkaufstransaktion von Rechts wegen einseitig kündigen, vorbehaltlich der Einhaltung der folgenden Formalitäten:

  1. die die Initiative ergreifende Partei muss der anderen die Anwendung dieser Klausel mittels Einschreiben mit Rückschein oder einer außergerichtlichen Urkunde mitteilen; und
  2. die Kündigung tritt nach Ablauf einer Frist von fünfundzwanzig (25) Werktagen ab Erhalt der in (a) genannten Mitteilung durch die empfangende Partei in Kraft.

Endet die Unvorhersehbarkeit vor Ablauf der unter (b) genannten Frist, wird die Kündigung hinfällig und der Verkauf tritt automatisch und ohne vorherige Formalität wieder in Kraft.

14.3 Kündigung im Falle höherer Gewalt

Im Falle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches und ungeachtet der Artikel 15.1, 15.2 und 15.4 der AVB kann jede Partei die sie bindende Verkaufstransaktion von Rechts wegen einseitig kündigen, ohne Mahnung oder sonstige Formalität außer den folgenden:

  1. die die Initiative ergreifende Partei muss der anderen die Anwendung dieser Klausel mittels Einschreiben mit Rückschein oder einer außergerichtlichen Urkunde mitteilen; und
  2. die Kündigung tritt nach Ablauf einer Frist von fünfundzwanzig (25) Werktagen ab Erhalt der in (a) genannten Mitteilung durch die empfangende Partei in Kraft.

Endet der Fall höherer Gewalt vor Ablauf der unter (b) genannten Frist, wird die Kündigung hinfällig und der Verkauf tritt automatisch und ohne vorherige Formalität wieder in Kraft.

14.4 Kündigung wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung durch eine Partei

Begeht eine der Parteien eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung ihrer Verpflichtungen, und ungeachtet der Artikel 15.1 bis 15.3 der AVB, kann die geschädigte Partei die sie bindende Verkaufstransaktion von Rechts wegen einseitig kündigen, vorbehaltlich der Einhaltung der folgenden Formalitäten:

  1. die erste Partei muss der zweiten die Anwendung dieser Klausel mittels Einschreiben mit Rückschein oder einer außergerichtlichen Urkunde mitteilen; und
  2. die Kündigung tritt nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Werktagen ab Erhalt der in (a) genannten Mitteilung durch die empfangende Partei in Kraft.

14.5 Gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Kündigungsszenarien

Der Schuldner einer Zahlungsverpflichtung gemäß den AVB wird allein durch die Fälligkeit der Verpflichtung in Verzug gesetzt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 1344 des französischen Zivilgesetzbuches. Die Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend die Kündigung des Vertrags überdauern, bleiben in Kraft und voll wirksam.

15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

15.1 Vertragserfüllung

Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, sämtliche oder einen Teil seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag in irgendeiner Weise abzutreten, zu übertragen oder zu untervergeben. Dem Kunden ist es untersagt, sämtliche oder einen Teil seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag in irgendeiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzutreten, zu übertragen oder zu untervergeben.

15.2 Korrespondenz

Jegliche schriftliche Mitteilung zwischen den Parteien im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist an die Adresse des eingetragenen Sitzes (bei Gesellschaften), an die Hauptanschrift (in allen anderen Fällen) oder an eine andere Adresse der empfangenden Partei zu richten. Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von gerichtlichen Verfahren oder sonstigen Schriftstücken im Rahmen eines Rechtsstreits.

15.3 Nichtigkeit und Unabhängigkeit der Klauseln

Sollte eine oder mehrere Klauseln des Vertrags durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Schiedsspruch oder im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien für nichtig, aufgehoben, hinfällig oder als nicht geschrieben erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft, sofern der Gesamtzweck des Vertrags gewahrt bleibt. Falls die Ausführung einer oder mehrerer Klauseln des Vertrags aufgrund der Aufhebung, Kündigung, Beendigung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer anderer Klauseln oder weil diese als nicht geschrieben gelten, unmöglich wird, werden die Parteien versuchen, eine oder mehrere neue Klauseln zu vereinbaren, deren Geist und Wortlaut den früheren so weit wie möglich entsprechen. Die übrigen Bestimmungen des Vertrags bleiben in Kraft. Sollte dies nicht möglich sein oder sollte der Gesamtzweck des Vertrags dadurch grundlegend beeinträchtigt werden, können die Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen die vollständige Aufhebung des Vertrags feststellen.

15.4 Verzicht

Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf aus dem Vertrag oder dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er der anderen Partei schriftlich mitgeteilt wird. Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf kann in keinem Fall als allgemeiner Verzicht einer der Parteien auf andere Rechte oder Rechtsbehelfe ausgelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit einer späteren Vertragsverletzung oder Nichterfüllung. Unterlassung, Verzögerung oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch eine Partei im Rahmen des Vertrags oder des Gesetzes stellen keinen Verzicht auf dieses Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar und hindern oder beschränken nicht dessen spätere Ausübung.

15.5 Rechte Dritter

Dritte, die nicht Vertragspartei sind, haben nicht das Recht, vom Lieferanten oder vom Kunden die Einhaltung der für sie geltenden Bedingungen zu verlangen.

15.6 Vertragsänderung

Sofern in den AVB nicht ausdrücklich anders vorgesehen oder durch ausdrückliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung beider Parteien geregelt, sind keine Änderungen des Vertrags zulässig, auch nicht in Bezug auf die Einführung zusätzlicher Bestimmungen und Bedingungen.

15.7 Anwendbares Recht und Sprache

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AVB, die Charta und die Verträge dem französischen Recht unterliegen. Die AVB, die Charta und die Verträge sind in französischer Sprache abgefasst. Im Falle einer Übersetzung in eine oder mehrere andere Sprachen ist ausschließlich der französische Text maßgeblich.

15.8 Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich aus den AVB und den Verträgen ergeben können, insbesondere in Bezug auf deren Gültigkeit, Auslegung, Ausführung, Kündigung, Auflösung oder Nichtigkeit sowie deren Folgen und Auswirkungen, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Bordeaux.

15.9 Annahme durch den Kunden

Die AVB sowie die Preise und Tarife des Lieferanten, insbesondere in Bezug auf Rabatte und Rückvergütungen, die am Tag des vorliegenden Vertrags gelten, gelten als vom Kunden anerkannt und akzeptiert. Der Kunde erklärt und bestätigt, diese vollständig zu kennen, und verzichtet daher auf das Recht, sich auf ein widersprüchliches Dokument zu berufen, insbesondere auf seine eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.